Aufstiegshinweise

FLUGVORBEREITUNGEN

minimieren Gefahren und schließen Verstöße und Zuwiderhandlungen aus.


  • Es ist für einen sicheren Betrieb zu sorgen [u. a. Wartung des Fluggeräts inkl. der Antriebsbedingungen (z. B. sicherer Akku), WETTERBEDINGUNGEN, körperliche und geistige Verfassung (z. B. wer mit Alkohol kein Auto bedienen darf, … dies sollte klar sein)]
  • Auch ist jeder Steuerer gem. § 21a Abs. 6 LuftVO und ff. verweisend [SERA Durchführungsverordnung] zu einer ordnungsgemäßen Flugvorbereitung [u. a. Vorab-Info über die LUFTRÄUME entsprechend der ICAO-Karten; AIS-Portal der DFS um sich über zeitlich begrenzte ED-R (z. B. politische Großveranstaltungen) zu informieren] verpflichtet [siehe auch folgende Punkte].
  • Weiterhin ist ein besonderer Versicherungsschutz notwendig. Zum einen ist entweder das Luftfahrzeug selbst [kann somit von unterschiedlichen Piloten genutzt werden] oder der Halter [ist der Pilot versichert, kann er diverse UAV und Flugmodelle fliegen] zu versichern, zum anderen bietet diese spezielle Versicherung nicht jede Versicherungsgesellschaft an. Die Mindestdecknungssumme [abhängig vom Sonderziehungsrecht / internationaler Währungsfond / künstlich eingeführte Währung in SZR / täglich Neufestsetzung] bei Luftfahrzeugen < 500 kg beträgt ca. EUR 900.000,00 [750.000 SZR]. Der Versicherungsnachweis ist mitzuführen. Die Halter-Haftpflichtversicherung besteht für privat als auch gewerbliche Flüge [i. d. R. sichert gewerblich privat mit ab, umgekehrt jedoch nicht]. Der Gewerbezweck ist deshalb bei Antragstellung mit aufzuführen.
  • Die praktischen Fähigkeiten beinhalten auch die Kenntnis über die Grenzen seines jeweiligen Fluggerätes [bzw. Flugmodell / UAS]
  • Der Privatraum als auch das Persönlichkeitsrecht Dritter ist zu beachten [u. a. Lärmbelästigung, Film – und Fotoaufnahmen].
  • Für das jeweilige Grundstück, von welchem gestartet und / oder gelandet wird, bedarf es der Zustimmung des Grundstückseigentümers [bzw. des Verantwortlichen, z. B. bei öffentlichen Flächen z das Ordnungsamt]
  • Wer innerorts fliegt, gibt vorher beim Ordnungsamt oder der zuständigen Polizeidienststelle Bescheid. Dies ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und ggf. vorab zu prüfen [auf der Homepage der Luftfahrtbehörde Niedersachsen wird diesbzgl. darauf hingewiesen, auf der Sachsen-Anhalts nicht.] Grundsätzlich bin ich persönlich der Meinung, dass die Polizei durch die Kenntnisnahme eines Fluges auf etwaige Hinweise aus der Bevölkerung [“ … oh, schon wieder eine Drohne, wir rufen mal die Polizei an …“] effizienter reagieren kann [ein vorsorglicher Anruf kann so mitunter Potential auf allen Seiten einsparen].
  • Natürlich ist der Kenntnisnachweis erforderlich.
  • Da der Luftraum auch mit bemannten Luftfahrzeugen geteilt wird, ist bei Sichtkontakt [oder wenn im Vorfeld schon entsprechendes Motorengeräusch wahrnehmbar ist] sofort die Flughöhe zu verringern, zu landen, auszuweichen. So fliegen z. B. nicht selten Rettungs- und Polizeihubschrauber unter 100 m Höhe. Deshalb macht auch der folgende Punkt ungemein Sinn …
  • Flüge sind grundsätzlich nur in Sichtweite des Piloten durchzuführen. Hilfsmittel [Live-View via z. B. Smartphone und Tablet] ersetzen nicht das natürliche Wahrnehmungs- und Orientierungsumfeld [Ausnahme ist ds FPV-Fliegen (Fliegen mit Videobrille), wenn zum einen unter 30 m Höhe geflogen wird und dabei das UAV nicht schwerer als 0,25 kg ist oder (wenn schwerer) eine zweite Person den Luftraum während des Fluges kontrolliert und jederzeit auf Gefahren hinweisen kann].
  • Deshalb gilt auch die Maximalflughöhe von 100 m über Grund [Ausnahme sind „Nicht“-Multicopter mit einem Kenntnisnachweis gem. § 21b Abs. 1 Nr. 8 LuftVO].
  • In Kontrollzonen gilt die Maximalflughöhe von 50 m über Grund.
  • Das MTOW darf 25 kg nicht überschreiten [gilt nur für UAS].

  • Überflüge und Flüge mit einem seitlichen Abstand von < 100 m sindt in folgenden Fällen nicht erlaubt [gem. § 21b ff. Absätze der LuftVO] – [Ausnahmen können durch die jeweilige Luftfahrtbehörde erteilte Einzelgenehmigungen als auch allgemeine Sondererlaubnisse sein.]:
    • Menschenansammlungen
    • Unglücksorte, Katastrophengebiete, Behördeneinsätze mit Sicherheitsaufgaben
    • [inkl. Begrenzungen von] Industrieanlagen, JVA, Maßregelvollzugseinrichtungen, Militäranlagen, Energieanlagen / Erzeugung, Verteilung [inkl. Stromleitungen und Strommasten; Ausnahme ist die Zustimmung des Betriebers der Anlage]
    • Grundstücke der Verfassungsorgane, Behörden [Bund, Land], Konsularvertretungen [u. ä.], Organisationen im Sinne des Völkerrechts [Ausnahme ist die ausdrückliche Zustimmung der jeweiligen Stelle]
    • Polizeiliegenschaften u. a. Sicherheitsbehörden [Ausnahme auch hier die jeweilige Zustimmung]
    • Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen [Ausnahmen sind bei der jeweiligen Luftfahrtbehörde einzuholen]

  • Weiterhin ist der generelle Betrieb über folgende Gegebenheiten nicht erlaubt:
    • Manöver der Bundeswehr
    • S4-Labore
    • Wohngrundstücke [wenn > 0,25 kg oder das UAV mit einer Kamera ausgerüstet ist]
    • Natur– und Vogelschutzgebiete, Nationalparks [abweichende Regelungen sind nach landesrechtlichen Vorschriften möglich]

  • Ein Abstand von 1500 m ist zur Begrenzung von Flugplätzen [also: Flughäfen, Segelfluggelände, Sonderlandeplätze, Hubschrauberlandeplätze (z. B. Krankenhäuser)] einzuhalten. Sollten Flüge mit einem Abstand von weniger als 1,5 km durchgeführt werden [müssen] und / oder sind Aufstiege in einer Radio Mandatory Zone [RMZ] – [Mitführen und Verwenden eines Sprechfunkgerätes / Kontaktaufnahme mit der Bodenfunkstelle vor Einflug ] geplant, ist die Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung einzuholen [oder im Falle des KH die Rettungsdienststelle]. Eine Übersicht der Flugplätze, Kontrollzonen und Flugbeschränkungsgebiete für Sachsen-Anhalt ist der unten aufgeführten Linkliste zu entnehmen [.pdf der Luftfahrtbehörde Sachsen-Anhalt].

  • Eine Nichteinhaltung reicht vom Tatbestand der Ordnungswidrigkeit bis hin zur Straftat.

LINKLISTE

Übersicht der Flugplätze, Kontrollzonen und Flugbeschränkungsgebiete – Sachsen-Anhalt
AIS-Portal DFS