Definition Fluggeräte

UNBEMANNTE LUFTFAHRTGERÄTE

[ULG] werden allgemein als „Drohne“ bezeichnet. Die tatsächlichen Bezeichnungen und Unterteilungen inkl. ihrer Aufstiegsanfoderungen stellen sich wie folgt dar:


  • UAV – Unmanned Aerial Vehicle [Fluggerät]
  • UAS – Unmanned Aircraft System [Fluggerät inkl. Steuereinheit und mgl. Bodenstation]
  • RPAS – Remotely Piloted Aircraft System [(ferngesteuertes Luftfahrtsystem) Fluggerät inkl. Steuereinheit und mgl. Bodenstation]

Dabei unterteilt sich das UAV in:

  • Drehflügler [Multikopter, Hubschrauber, …] und
  • Starrflügler [Modellflugzeuge]

Darüber hinaus unterteilt das Luftrecht alle unbemannten Luftfahrgeräte in zwei Kategorien:

  • in FLUGMODELL – bedeutet: Wenn ich das UAV ausschließlich als Sportgerät, als Hobby, zur Freizeitgestaltung nutze, dann handelt es sich luftrechtlich eben um ein Flugmodell. [Hierbei gilt zu beachten, dass selbst schon die Aufnahme und Veröfftlichung von Bild- und Videomaterial einen gewerblichen Zweck darstellen kann (auch wenn keine Kommerzialisierung angestrebt wurde bzw. ist).]
  • und in UAS – bedeutet: Wenn ich das UAV für kommerzielle oder sonstige [z. B. Feuerwehr, Polizei, Forschungseinrichtungen] Zwecke nutze, dann handelt es sich um den Einsatz eines UAS. Für mich persönlich [u. a. als Fotograf, Kameramann] z. B., ist das UAS deswegen lediglich Mittel zum Zweck. Die dadurch gemachten Luftaufnahmen [z. B. ein Panorama von Gardelegen als 3 teiliges A1 Poster, Senkrechtaufnahmen für Orthofotografien und inkl. Schrägaufnahmen für 3D-Geländemodelle, Einzelaufnahmen als Werbe- und Imagebilder, Videos eingebettet in Imagefilmen, etc.] finden ihren gewerbliche Zweck in der damit verbundenen Verwendung. Aber auch der Gutachter, welcher Hergänge rekonstruiert, der Vermessungstechnicker, der Bodenanalyst, der Wartungsbeauftragte, … kurz um … jeglicher Einsatz fern eines Hobbies bzw. einer Freizeitgestaltung.

Die GEWICHTSABGRENZUNGEN [entsprechend ihrer Startmasse – MTOW [Maximum Take Off Weight] aller unbemannten Luftfahrgeräte unterscheiden jedoch nicht nach privatem oder gewerblichen Zweck und verlangen [gem. LuftVO] nach folgenden Verpflichtungen [gestaffelt ab einer Startmasse]:

  • ab 0,25 kgKennzeichnungspflicht [Es ist eine feuerfeste (dauerhaft) Plakette mit Name und Anschrift (des Inhabers) an das Fluggerät anzubringen.]
  • ab 2,00 kg – Kennzeichnungspflicht + Kenntnisnachweis [Da der Steuerer seines Luftfahrzeuges für einen sicheren Betrieb und eine ebensolche Anwendung dessen verantwortlich ist, bedarf es grundlegender Kenntnisse entsprechend gem. §21a Abs. 4 LuftVO. Dieser Nachweis kann bei anerkannten Stellen [durch das Luftfahrtbundesamt (LBA)], mit Abschluss einer erfolgreichen theoretischen Prüfung] erworben werden [bzw. für Flugmodelle alternativ durch einen Luftsport- / Modellflugverband ausgestellt].
  • ab 5,00 kg – Kennzeichnungspflicht + Kenntnisnachweis + Allgemeinerlaubnis [die Vergabe einer Allgemeinerlaubnis (i. d. R. gültig für 1 bis 2 Jahre) ist Sache der jeweiligen Luftfahrtbehörde des Bundeslandes … so kann es sein, dass gar keine Allgemeinerlaubnis erteilt wird (aktuell z. B. Hamburg), sondern nur eine Einzelerlaubnis (gültig bis für max. 14 Tage)]
  • ab 0,00 kg – Einzelerlaubnis und allgemeine Sondererlaubnis [diese sind ebenfalls bei der Luftfahrtbehörde des jeweiliges Bundeslandes zu beantragen] – sind zusätzlich notwendig, wenn behördliche Auflagen aus bestimmten Gründen nicht eingehalten werden können
  • ODER – eine Allgemeinverfügung wird ausgesprochen [durch das jeweilige Bundesland]. D. h., jeder Pilot erhält ohne behördlichen Antrag eine generelle Erlaubnis [in welcher die etwaigen Anforderungen genau erklärt sind]. Diese Erlaubnis ist i. d. R. mit jedoch mit zusätzlichen Auflagen verbunden [z. B. wird in Bremen ein Kenntnisnachweis für alle UAS verlangt, UNABHÄNGIG von der Gesamtmasse (sprich: auch unter 2 kg)]

Zusammengefasst ist eine Allgemein – bzw. Betriebserlaubnis für UAS 5kg – 25kg [Antrag -> Luftfahrtbehörde/Bundesland] und eine Allgemeinverfügung für alle UAS bis 10 kg [ohne Antrag, generell, Anforderungen beachten] notwendig bzw. angedacht [da die LuftVO keinen gesonderten Bezug auf UAS bis 10 kg nimmt, variieren die Bundesländer derzeit noch im Umgang mit Allgemeinverfügungen und den entsprechenden Anforderungen].

Wer darüber hinaus sein UAS für gewerbliche Zwecke nutzen möchte, hat der Landesluftfahrtbehörde einen entsprechenden [praktischen] Befähigungsnachweis vorzulegen. Ich z. B. war bereits vor der Neuregelung vom Oktober 2017 im Besitz einer Aufstiegsgenehmigung, sodass diese als aktueller Nachweis genügt. Für komplette Neuanträge ist demzufolge eine praktische Sachkundeprüfung ab- und vorzulegen [unabhängig vom Kenntnisnachweis].