Theorie – Luftaufnahmen

Vor den Erfolg hat DAS GESETZ Regeln verordnet. Oder, Theorie kann in der Praxis nie schaden und ist in diesem Falle sogar verbindlich.


Also:

  • WARUM nicht einfach eine „Drohne fliegen“ und WARUM die Drohne eigentlich im Luftfahrtrecht ein UAV ist?
  • Und WAS ist „Luftfahrtrecht“ und WAS ein „UAV“?
  • WANN darf überhaupt WER ein UAV [Unmanned Aerial Vehicle – „Drohne“] innerhalb des UAS [Unmanned Aircraft System – Komplettsystem inkl. der Sender – und Steuereineinheiten] bedienen?
  • WO hört das Hobby auf, WO fängt der gewerbliche Zweck an?
  • WAS unterscheidet ein unbemanntes Luftfahrtsystem von einem Flugmodell?
  • WAS bedeuten EASA, SERA, LuftVG, LuftVO, LuftVZO, NfL, SORA-GER und … ?
  • Versicherungs- und Kennzeichnungspflicht, Kenntnisnachweis, Allgemeinerlaubnis, Sondererlaubnis – WIESO, WESHALB, WARUM?

Auf diese und weitere Fragen zum: „WARUM darf also der eine ein UAS [da gehts schon los, s. o.] bedienen und/oder damit erstellte Luftaufnahmen verwenden, der andere aber nicht?“, werde ich hier nach und nach gestaffelt und gelistet eingehen.

LUFTRECHT
DEFINITION FLUGGERÄTE
AUFSTIEGSHINWEISE
LUFTRÄUME
METEOROLOGIE